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Militärpflichtige aus hinterpommerschen Kreisen
Die polnische Baltische Digitale Bibliothek stellt seit einiger Zeit viele hinterpommersche Kreiszeitungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert ins Internet. Auch die Staatsbibliothek Berlin hat einige Jahrgänge u.a. des Neustettiner Kreisblatts digitalisiert. Insbesondere die in vielen dieser Zeitungen - leider nicht in allen - enthaltenen jährlichen Verzeichnisse der Heerespflichtigen sind eine wichtige genealogische Quelle und wertvolles Pendant zu den älteren Steuerregistern, da sie eine weitgehend vollständige Liste der männlichen Bevölkerung darstellen.

Es wäre wünschenswert, wenn diese Quellen komplett erschlossen und in einer Datenbank zugänglich gemacht werden könnten. Dank fleißiger Helfer ist schon viel geschafft worden und kann hier eingesehen werden. Im Wesentlichen handelt es sich bis jetzt um die Kreise Belgard-Polzin (3 Jahrgänge), Bublitz (30), Neustettin (6), Rummelsburg (59), Schlawe (72) und Stolp (12) mit gegenwärtig 105.000 Namen.

Zur sicheren Identifizierung der Militärpflichtigen sollte man ihr Alter kennen. Da das Geburtsdatum selbst aber nur in wenigen Sonderfällen genannt wird, läßt sich allein aus der Art der Gestellungsaufforderung auf das Alter der Betreffenden schließen. Dazu aber muß man sich genauer mit der Wehr-, Militär- und Heerespflicht - alle drei Begriffe waren gebräuchlich - jener Zeit befassen, deren Regeln sich überdies vom Ende der napoleonischen Kriege bis zum 1. Weltkrieg mehrfach geändert haben.

In Meyers Konservations-Lexikon von 1888 heißt es beispielhaft:

Wehrpflicht
ist die gesetzliche Verpflichtung zum Kriegsdienst; sie beginnt in Deutschland als
    Landsturmpflicht
      mit dem 17. und dauert bis zum 45. Lebensjahr. Sie wird mit dem 20. Lebensjahr zur
      Militärpflicht
        d.h. zur Pflicht, sich der Aushebung zu unterwerfen (die Meldepflicht bedingt die Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle, die Gestellungspflicht das Erscheinen vor den Ersatzbehörden). Die Militärpflicht beginnt mit Anfang des Kalenderjahrs, in dem der Wehrpflichtige sein 20. Lebensjahr vollendet, also 20 Jahre alt wird. Bei den zum Dienst Ausgehobenen wird die Wehrpflicht zur
      Dienstpflicht
        d. h. zur Pflicht, in das stehende Heer einzutreten, oder zur
      Ersatzreservepflicht
        d.h. Dienst in der Ersatzreserve.
        Alle nicht zum Dienst im Heer oder der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen unterliegen der
      Landwehr- oder Landsturmpflicht.

Bei der ersten Musterung in Friedenszeiten wurde der Betreffende meist ohne weiteren Zusatz als Militär- oder Heerespflichtiger bezeichnet; auch der Begriff "Kantonist" wurde verwendet. Wenn von Reservist, Landwehrmann, zurückgestellt hinter Landwehr oder ähnlichem die Rede ist, handelt es sich um ältere Wehrpflichtige unter 42 Jahren. Nur Veteranen waren noch älter. Um ganz sicher zu gehen, sollte man im Original-Kreisblatt nachsehen, wo gelegentlich weitere Informationen zu finden sind, die sich in der Datenbank nicht wiedergeben lassen.

Aus den dargestellten Gründen kam es in etwa 30% aller Fälle vor, daß Militärpflichtige zweimal oder sogar mehrfach aufgerufen wurden, weil sie z.B. bei der ersten Musterung zurückgestellt wurden oder unabkömmlich waren. Solche Fälle wurden bewußt nicht ausgeschieden. Ein besonders krasser Fall ist Franz Drews in Rützenhagen Kreis Schlawe, der zwischen 1843 und 1869 mindestens 17mal vorkommt. Wenn man in der Kreiszeitung nachsieht, wird er in einigen Fällen als Schiffer, in anderen als Bauer bezeichet: es handelt sich also mindesten um zwei Personen. Zu allem Überfluß gab es auch in Rötzenhagen Kreis Schlawe einen Franz Drews!

Eingezogene

Die Musterung der Militärpflichtigen wird in den Kreiszeitungen als "Departements-Ersatz-Geschäft" o.ä. bezeichnet. Zum Verständnis muß man wissen, daß damals unter Ersatzwesen alles verstanden wurde, was mit der Ergänzung des Heers, also mit der Aushebung, Einstellung und Entlassung der Soldaten, zusammenhing.

Wieviele der Gemusterten wirklich zum Militär mußten, kann man aus nebenstehendem Ausschnitt aus dem Bublitzer Anzeiger vom 2. März 1872 entnehmen: Von 84 Personen 15, also etwa jeder sechste! Im Neustettiner Kreisblatt No. 4 vom 28. Januar 1863 wird das damalige Verfahren ausführlich beschrieben. Die Einhaltung der Militärpflicht wurde streng überwacht, keiner sollte sich ihr entziehen. Wer aber auswandern wollte, hatte meist keine Lust, noch vorher zu "dienen". In solchen Fällen wurde stets Anklage erhoben, was dann im "Reichs- und Staats-Anzeiger" veröffentlich wurde - der damit eine weitere Quelle darstellt.

Ein Beispiel:
Am Sonnabend, den 29. Mai 1880, wurde im Kreisblatt für den Kreis Bublitz nachfolgende Liste der Heerespflichtigen veröffentlicht. Deren Alter konnte durch Vergleich mit dem Kirchenbuch Porst festgestellt werden; 9 der 11 in nachfolgender Liste unter Porst genannten jungen Männer wurden dort zwischen März 1858 und 1859 geboren, waren also 21 bis 22 Jahre alt (möglicherweise galten zu diesem Zeitpunkt noch andere Regeln).

Bublitzer Kreisblatt

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